Befreiung von der Grundbuch-Eintragungsgebühr bei Wohnraumerwerb bis 06/2026
Die Befreiung gilt unter folgenden Bedingungen:
Zeitraum: Kaufverträge müssen nach dem 31. März 2024 abgeschlossen werden, und Anträge auf Eintragung müssen zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 eingereicht werden.
Hauptwohnsitz: Die Immobilie dient als Hauptwohnsitz. Dies ist durch eine Hauptwohnsitzmeldung und Aufgabe vorheriger Wohnrechte nachzuweisen.
Baufrist: Bei Neubauten muss das Eigenheim innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung, spätestens jedoch 5 Jahre nach Eintragung bezogen werden.
Kreditverwendung: Der gesicherte Kredit muss für den Kauf, die Sanierung oder den Bau der Immobilie verwendet werden (nachzuweisen durch eine Bankbestätigung).
Bemessungsgrenze: Die Befreiung gilt bis zu einem Immobilienwert von 500.000 Euro. Bei Immobilienwerten über 2 Millionen Euro („Luxusimmobilien“) entfällt die Befreiung.
Rückforderung: Wird die Immobilie vor Ablauf von 5 Jahren verkauft oder nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt, wird die Gebühr nachträglich erhoben.
Diese Regelung ist auf zwei Jahre begrenzt und zielt darauf ab, den Erwerb von Wohnraum zu fördern.